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Kurzzeitpflege
in stationären Einrichtungen
Die Pflegekassen können für diese
Leistung Kosten übernehmen, wenn
häusliche Pflege nicht oder nicht in
erforderlichem Umfang erbracht
werden kann und auch teilstationäre
Pflege nicht ausreicht, z.B. für
eine Übergangszeit im Anschluss an
eine stationäre Behandlung oder in
sonstigen Krisensituationen, die
durch Ersatzpflege im häuslichen
Bereich nicht überbrückt werden
können (z.B. bei kurzfristiger
erheblicher Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit)
Kurzzeitpflege erfolgt in dafür
zugelassenen vollstationären
Einrichtungen; sie wird für maximal
4 Wochen je Kalenderjahr und – unter
Berücksichtigung der jeweiligen
Pflegestufe – bis zu einem
Höchstbetrag von 1510,00 Euro
gewährt.
Der Leistungsanspruch umfasst die
Kosten für die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der
medizinischen Behandlungspflege
sowie der sozialen Betreuung;
Unterkunft, Verpflegung und etwaige
Zusatzleistungen sind vom
Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
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