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Verbindliche Hinweise zu den Leistungskomplexen
Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe
gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene - und
nicht zeitabhängige - Tätigkeiten für
Pflegebedürftige in NRW. Dabei sind einem einzelnen
Leistungskomplex die Leistungsart und verschiedene
Leistungsinhalte zugeordnet. Die Leistungsart und
die wesentlichen Inhalte werden durch Fettdruck
hervorgehoben. Bei gleichzeitiger Erbringung von
mehreren Leistungskomplexen sind soweit möglich die
verbundenen Leistungskomplexe 18-26 oder 29
abzurechnen.
Die Erläuterungen zum Leistungskomplexsystem in der
Fassung vom 11.09.2008 sind verbindliche
Bestandteile dieser Anlage.
Die Leistungsinhalte im Bereich der Ernährung,
Körperpflege, Mobilität und hauswirtschaftlicher
Versorgung werden in Form der aktivierenden Pflege
erbracht. Soweit Angehörige und/oder andere
Pflegepersonen Leistungen selbst vornehmen, wird vom
Pflegedienst auf die notwendige prophylaktische
pflegerische Maßnahme hingewiesen.
Die entsprechend dem Leistungskatalog vereinbarten
Leistungsinhalte richten sich immer nach dem
individuellen Pflegebedarf,
den Selbstpflegemöglichkeiten des Pflegebedürftigen
sowie den Möglichkeiten und Fähigkeiten der
beteiligten Pflegepersonen.
Leistungsart und Leistungsinhalte werden von dem
Pflegedienst als Unterstützung, als teilweise oder
vollständige Übernahme
der Verrichtungen oder im Rahmen der Beaufsichtigung
oder Anleitung des Pflegebedürftigen mit dem Ziel
der eigenständigen
Übernahme dieser Verrichtungen erbracht. Mit den
ausgewiesenen Vergütungen eines Leistungskomplexes
sind alle vertraglichen
Leistungen abgegolten. Der für die jeweilige
Verrichtung erforderliche Vor- und
Nachbereitungsaufwand ist Bestandteil der
Verrichtung und nicht gesondert vergütungsfähig. Der
jeweilige Leistungskomplex ist nur dann
abrechnungsfähig, wenn neben
der unter "Leistungsart" beschriebenen Verrichtung
die wesentlichen Leistungsinhalte vollständig
erbracht werden.
In Abhängigkeit vom individuellen Pflegebedarf ist
ein Leistungskomplex dann abrechnungsfähig, wenn zu
der jeweiligen Leistungsart
mindestens die fettgedruckten Leistungsinhalte
vollständig erbracht wurden. Alle Vergütungen gelten
unabhängig von dem Wochentag und der Uhrzeit.
Der Pflegedienst berechnet unabhängig vom
Kostenträger für die erbrachten Leistungen die mit
den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern
ausgehandelten Entgelte entsprechend der gültigen
Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI. Neben den
Vergütungssätzen für die im Leistungskomplexsystem
aufgeführten Leistungen nach § 89 SGB XI kann der
Pflegedienst mit dem Pflegebedürftigen nur solche
anderen Leistungen vereinbaren, die nicht
Bestandteil des Leistungskomplexkatalogs sind. |