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   Caritas-Pflegestation
   - Verhinderungspflege -
 
 

Pflege bei Verhinderung oder Ersatzpflege

Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten „Verhinderungspflege" (Ersatzpflege) ein.
So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
 

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die bisherige Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine Ersatzkraft für längstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1.510,00 Euro.
 

Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich werden entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.510,00 Euro.
 

Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine dafür geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und Verpflegung) gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die zeitliche Begrenzung von 4 Wochen.


 

  Download:  Adressen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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