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Pflege bei
Verhinderung oder Ersatzpflege
Wenn die bisherige Pflegeperson z.B.
wegen Krankheit oder eines
Erholungsurlaubs die Pflege
vorübergehend nicht ausüben kann,
treten die Pflegekassen mit der
sogenannten „Verhinderungspflege"
(Ersatzpflege) ein.
So wird es dem Pflegebedürftigen
ermöglicht, auch während dieser Zeit
in seiner gewohnten häuslichen
Umgebung zu bleiben.
Voraussetzung
für einen Leistungsanspruch ist,
dass die bisherige Pflegeperson den
Versicherten schon mindestens 12
Monate in seiner häuslichen Umgebung
gepflegt hat.
Die Pflegekassen übernehmen die
Kosten für eine Ersatzkraft für
längstens 4 Wochen und bis zu einem
Betrag von maximal 1.510,00 Euro.
Wird die
Ersatzpflege von einer Pflegeperson
erbracht, die nicht erwerbsmäßig
pflegt, ist die Leistung auf den
Betrag des Pflegegeldes der
jeweiligen Pflegestufe begrenzt;
zusätzlich werden entstandene
Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder
Verdienstausfall) übernommen, jedoch
zusammen mit der Leistung in Höhe
des Pflegegeldes nur bis zum
Höchstbetrag von 1.510,00 Euro.
Anstelle einer
Ersatzpflege im häuslichen Bereich
kann auch eine dafür geeignete
Einrichtung in Anspruch genommen
werden; für die Erstattung der
pflegebedingten Aufwendungen (ohne
Unterkunft und Verpflegung) gilt
ebenfalls der genannte Höchstbetrag
sowie die zeitliche Begrenzung von 4
Wochen.
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